Rechtsanwälte Eisenberg, Dr. König & Dr. Schork


Diebstahl des Sarrazin-Inzerviews von lettre international durch Bildzeitung von LG Berlin gestoppt



Das Interview ist ein Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es erreicht aufgrund der Gesrächsführung die für ein Sprachwerk erforderliche Gestaltungshöhe. Mit der Einstellung des ganzen Interviews und maßgeblicher Teile in das Internet wird das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt.




bild.de hat den Aufsehen erregenden Text des Interviews der Zeitschrift Lettre International mit Dr. Thilo Sarrazin ohne Genehmigung auf seine Seiten von bild.de gestellt im Laufe des 7. 10. 2009. Lettre hatte die Verbreitung des Interviews ausdrücklich untersagt.

Das Landgericht Berlin hat noch am 8. 10. 2009 die Verbreitung verboten, die Beschlußverfügung wurde bild.de am 8. 10. 2009 um 16.40 Uhr zugestellt. bild.de mußte das Interview in Vollfassung und in einer Exzerptfassung aus dem Netz nehmen.


In der einstweiligen Verfügungssache
der Lettre International Verlags-GmbH,
gegen
die BILD digital GmbH & Co. KG
16.0.425/09

1. Der Antragsgegnerin wird... untersagt,

das Interview Frank Berberich mit Dr. Thilo Sarrazin, wie in lettre international Nr. 86 erschie­nen am 1.10.2009, S. 197 bis 201 ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen. ..


Gründe

Die Antragstellerin behauptet und macht glaubhaft:
Frank Berberich, der Chefredakteur der Zeitschrift lettre international und Geschäftsführer der Antragstellerin, habe mit Dr. Thilo Sarrazin ein Interview geführt, das in der im Tenor zu 1) ge­nannten Ausgabe der Zeitschrift erschienen sei. Der Antragstellerin stünden die Nutzungsrechte an dem Interview zu. Die Antragsgegnerin habe dieses Interview vollständig und in Auszügen auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Die Antragstellerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Urheber­rechte.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 97, 19 a UrhG zu.

Das Interview ist ein Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Es erreicht aufgrund der Gesprächsführung die für ein Sprachwerk erforderliche Gestaltungshöhe. Frank Berberich ist zumindest Miturheber. Mit der Einstellung des ganzen Interviews und maßgeblicher Teile in das Internet wird das der Antragstellerin zustehende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt, was gem. § 97 UrhG zu untersagen war.

Die Voraussetzungen einer Schrankenregelung der §§ 44 a UrhG liegen nicht vor.

Der Anwendung des § 49 UrhG steht bereits entgegen, dass es sich bei der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift lettre international weder um eine Tageszeitung noch um ein lediglich Tagesinteressen dienendes Informationsblatt handelt.

Die Voraussetzungen des Zitatrechts gem. § 51 UrhG sind nicht gegeben, weil das Interview oder Teile davon nicht in anderes Sprachwerk aufgenommen wurden, um dieses zu erläutern.

Schließlich steht auch das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Dieses Grundrecht steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) und ein solches allgemeines Gesetz ist das Urheberrecht. Darüber hinaus bleibt es auch zulässig, über das Interview zu berichten und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 51 UrhG das Zitatrecht zu nutzen. Allein die öffentliche Aufmerksamkeit, die das Interview gefunden hat, rechtfertigt es nicht, sich über die Nutzungsrechte der Antragstellerin hinwegzusetzen.

Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit ergibt sich aus der andauernden Verletzung der absoluten Rechte der Antragstellerin.
Bearbeitet von eis (2009-10-12)