Rechtsanwälte Eisenberg, Dr. König & Dr. Schork


Kein Unterlassungsanspruch bei unerwünschter Bestätigungsaufforderungs e-mail im Double-Opt-InVerfahren



Das Kammergericht (22 U 115/07) hat am 21. 8. 2008 angekündigt, die Berufung des Gravenreuth gegen dieses Urteil zurück zu weisen, weil die taz keine Werbung verschickt habe, sondern genau das getan habe, was der Bundesgerichtshof von einem Gewerbetreibenden im E-Mail-Verkehr verlangt, nämlich dem E-Mail-Empfänger Gelegenheit gegeben, zu bestätigen, ob er tatsächlich in eine E-Mail-Kommunikation eintreten will oder nicht (unter Verweis auf BGH 1 ZR 81/01, Urteil vom 11.03.04). Der Vorsitzende hat dazu ausgeführt, daß man mehr nun wirklich nicht von einem e-mailverwender verlangen kann. G.hat daraufhin seine Berufung zurück genommen.

Es ist dem Verwender des Double-Opt-In-Verfahren nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall ausschließen, dass dieses nicht missbraucht wird. Das ist das Ergebnis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Empfängers, durch unerwünschte E-Mails nicht behelligt zu werden sowie des Absenders an einer möglichst unkomplizierten Verbreitung. Die Beeinträchtigung des Empfängers der E-Mail ist als gering anzusehen. Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat. Entsprechendes gilt für die Zusendung einer E-Mail…., wenn ein Dritter in einem Double-Opt-InVerfahren, das der Versendung eines Newsletters vorgeschaltet ist, eine ihm nicht zugeordnete E-Mail-Adresse eingibt. Der Gefahr des Missbrauchs des angebotenen Verfahrens zur Bestellung des Newsletters mit dem Ziel, Dritte zu belästigen oder zu ärgern, ist dadurch vorgebeugt, das die tatsächliche Versendung des Newsletters davon abhängig gemacht wird, dass der Empfänger einer E-Mail noch einmal aktiv wird und seinen Wunsch, den Newsletter zu erhalten, bestätigt. Schließlich fällt zugunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass sie das Double-Opt-InVerfahren eingeführt hat, um die Gefahr der Belästigung anderer durch missbräuchliche Bestellungen ihres Newsletters zu verringern, während dem Antragsteller aus den oben genannten Gründen ohnehin kein vollkommener Schutz vor unerwünschter Post zugebilligt werden kann, wenn er eine E-Mail-Adresse einrichtet.




LG Berlin
Geschäftsnummer: 15 0 346/06 vom 23. Januar 2007, rechtskräftig

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Rechtsanwalts Günter Freiherr von Gravenreuth …. München T A Z Verlags- und Vertriebs GmbH


Die einstweilige Verfügung vom 19. Mai 2006 wird aufgehoben, der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.


Am 3. Mai 2006 erhielt der Antragsteller ein E-Mail von der Adresse newsletter@taz.de. ….
Inhaberin der Domain taz.de ist die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller behauptet, er habe die Zusendung der E-Mail nicht veranlasst. Er trägt vor, bei der E-Mail handele es sich um Werbung, die über die „spamming-engine“ der Antragsgegnerin versandt worden sei.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin untersagt, an die Rechtsanwaltskanzlei Günter Frhr. v. Gravenreuth zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben (Newsletter) per E-Mail, insbesondere an die Adresse mail@gravenreuth.de zu übersenden und daran mitzuwirken.


Entscheidungsgründe


Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da der Antrag sich unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung als unbegründet erwiesen hat. Die Antragsgegnerin haftet dem Antragsteller nicht auf Unterlassung der Zusendung von Werbung per E-Mail an die Adresse des Antragstellers mail@gravenreuth.de. Der Unterlassungsanspruch ergab sich insbesondere nicht wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers oder wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das Recht des Antragstellers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus d en §§ 1004, 823 BGB. Das Zusenden einer unerwünschten werbenden E-Mail ist zwar objektiv ein Eingriff das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
a) Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin als Täterin oder Teilnehmerin dieser Rechtsverletzung in Betracht kommt. Auch wenn die E-Mail, die der Antragsteller am 3. Mail 2006 erhalten ... hat, von der Adresse newsletter@taz.de abgesandt worden ist und Inhaberin der Domain taz.de die Antragsgegnerin ist, war nicht ... davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Versendung der E-Mail in einer Weise veranlasst hat, die es erlaubt, sie als Täterin oder Teilnehmerin anzusehen. Die Behauptung, bei der E-Mail handele es sich um Werbung, die über die „spammingengine,, der Antragsgegnerin versandt worden sei, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. ... Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass sie der Versendung ihres Newsletters ein so genanntes Double-Opt-ln-Verfahren vorgeschaltet hat. Nach dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin erhält derjenige, der das von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellte Formular ausfüllt, um den Newsletter der Antragsgegnerin zu bestellen, und per E-Mail an die Antragsgegnerin sendet, an die E-Mail-Adresse, die er bei der Bestellung anzugeben hat, zunächst eine Nachricht. … Dem Angeschriebenen wird darin zunächst nur mitgeteilt, dass die angeschriebene E-Mail-Adresse in ein Formular zur Bestellung des E-Mail-Newsletters der Antragsgegnerin eingegeben worden sei, und er wird weiter darum gebeten, eine URL aufzurufen, um die Eintragung zu bestätigen. Die Nachricht, die die Antragsgegnerin in dem nach ihrer Darstellung von ihr praktizierten so genannten Double-Opt-ln-Verfahren nach der Eintragung einer E-Mail-Adresse in eine Bestellung ihres Newsletters an die angegebene Adresse versendet, entspricht dem Inhalt der E-Mail, die der Antragsgegner ausweislich der Antragschrift erhalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem … glaubhaft gemacht, dass derartige E-Mails nur an die Adressen versandt werden, die ein Dritter zuvor in das Besteilformular für den Newsletter eingegeben hat ….

b) Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Haftung des Inhabers einer Webseite auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres entfällt, wenn ein Dritter die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts veranlasst hat, etwa durch die Betätigung einer auf der Seite installierten E-Card-Funktion. Grundsätzlich ist davon auszugehen ist, dass der Inhaber der Seite, auf der eine E-CardFunktion installiert, als Mitstörer haftet, weil er die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind. Der vorliegende Fall ist jedoch anders zu beurteilen, auch wenn die Antragsgegnerin mit dem Verfahren, das der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet ist, eine für den Eingriff in die Rechte des Antragstellers kausale Ursache gesetzt hat. Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist es zwar, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruch genommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war. Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das so genannte Double-Opt-In-Verfahren … nicht missbraucht wird. Diese Feststellung ist das Ergebnis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Antragstellers, durch unerwünschte E-Mails werbenden Inhalts nicht behelligt zu werden, einerseits sowie des Interesses der Antragsgegnerin an einer möglichst unkomplizierten Verbreitung ihres Newsletters andererseits unter Berücksichtigung des Zwecks des Double-Opt-In-Verfahrens und der Gefahr seines Missbrauchs. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, war als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung war nicht schwerwiegender als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Tatsächlich dürfte der Aufwand, der erforderlich ist, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalts weniger groß sein, als dies bei Irrtäufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört aber zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat. Entsprechendes gilt für die Zusendung einer E-Mail…., wenn ein Dritter in einem Double-Opt-InVerfahren, das der Versendung eines Newsletters vorgeschaltet ist, versehentlich oder absichtlich eine ihm nicht zugeordnete E-Mail-Adresse eingibt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Charakter der streitgegenständlichen E-Mail weitaus eher einer beliebigen fehlgeleiteten E-Mail entspricht als einer Werbemaßnahme. Während es das Ziel der oben angesprochenen E-Card-Funktionen ist, ein breites Publikum aufzufordern, Werbung an Dritte zu versenden, ist das Angebot eines Double-Opt-InVerfahrens seinem Zweck nach grundsätzlich allein darauf ausgerichtet, der Kommunikation zwischen dem Anbieter des Newsletters und demjenigen, der diesen Newsletter beziehen will, zu dienen. Während die Gefahr des Missbrauchs bei der Installation einer E-Card-Funktion als dem Werbeinstrument geradezu immanent anzusehen ist, erscheint diese Gefahr im vorliegenden Fall weitaus geringer. Der Gefahr des Missbrauchs des angebotenen Verfahrens zur Bestellung des Newsletters mit dem Ziel, Dritte zu belästigen oder zu ärgern, hat die Antragsgegnerin zudem vorgebeugt, indem die tatsächliche Versendung des Newsletters davon abhängig gemacht wird, dass der Empfänger einer E-Mail der streitgegenständlichen Art noch einmal aktiv wird und seinen Wunsch, den Newsletter zu erhalten, bestätigt. Schließlich fällt zugunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass sie das Double-Opt-InVerfahren eingeführt hat, um die Gefahr der Belästigung anderer durch missbräuchliche Bestellungen ihres Newsletters zu verringern, während dem Antragsteller aus den oben genannten Gründen ohnehin kein vollkommener Schutz vor unerwünschter Post zugebilligt werden kann, wenn er eine E-Mail-Adresse einrichtet. Anders mag die Frage der Störerhaftung der Antragsgegnerin zu beurteilen sein, wenn andere durch Missbrauch ihres Double-Opt-In-Verfahrens mit massenhaften und/oder zahlreichen E-Mails belästigt werden. Ein solcher Fall war hier aber nicht zu entscheiden. Der Antragsteller hat lediglich eine E-Mail erhalten.

Bearbeitet von eis rk (2009-02-06)