Rechtsanwälte Eisenberg, Dr. König & Dr. Schork


Name von Häuserspekulant darf genannt werden



Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich, wenn sich der Äußernde mit fragwürdigen Sanierungsmaßnahmen und Räumungsversuchen in Mietshäusern befasst. Ein großer Teil der Bevölkerung ist auf Mietraum angewiesen und hat ein Interesse daran, über die aufsehenerregende Vorgehensweise eines Hauseigentümers bei der Räumung von Wohnraum und in diesem Zusammenhang auch über dessen finanzielle Situation informiert zu werden. In diesem Zusammenhang darf auch der Name des Hauseigentümers genannt werden.

§§ 823, analog 1004 Abs.1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.




27.0.85/04 (Landgericht Berlin,
Urteil vom 20.04.2004 (bestandskräftig)

Aus den Gründen:

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitung "taz", in deren Ausgabe vom 23. Dezember 2003 unter der Überschrift "Weiße Weste weg" der nachfolgend in Kopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich mit dem Antragsteller befasst:


„Weiße Weste weg

Eine Exsekretärin packt aus: Suitbert Beulker, Eigentümer der Rigaer Straße 94, steht anscheinend vordem Konkurs

Der Konflikt zwischen dem Hausprojekt Rigaer Straße 94 und dem Eigentümer Suitbert Beulker beschäftigt die Medien seit Jahren. Im Mai 2003 erreichte die Auseinandersetzung ihren Höhepunkt mit Polizeieinsätzen und einem Wachdienst, der die BesucherInnen des Hauses kontrollierte. Jetzt ist es ruhiger geworden. Beulkers Exsekretärin Franziska Hobrecht (Name auf Wunsch geändert) hat dafür eine Erklärung: Beulker, dem eine Baufirma und mehrere Häuser in Friedrichshain gehören, habe sich finanziell übernommen und stehe kurz vor dem Konkurs.

Sie muss es wissen: Drei Jahre lang war Hobrecht nicht nur Beulkers Sekretärin, sondern verwaltete inoffiziell auch seine Häuser. Zum Bruch kam es im September, nachdem sie monatelang keinen Lohn gesehen hatte.
Kurz danach nahm sie Kontakt mit den Bewohnerinnen des Hausprojektes Rigaer 94 auf: "Ich wollte Herrn Beulker die weiße Weste ausziehen."

Chronische Geldnöte müssen bei Beulker an der Tagesordnung gewesen sein. Kurz vor ihrem Ausscheiden im September 2003 soll er ...... Euro Schulden angehäuft haben. So seien schon mal Werkzeuge von den betroffenen Firmen als Pfand einbehalten worden. Häufiger seien auf Initiative von Gläubigern Beulkers Konten gesperrt worden.

Immer wieder habe sich der Unternehmer auf Kosten anderer finanziell Luft verschafft. 17 Beschäftigte seien entlassen worden, nachdem sie mehrere Monate keinen Lohn gesehen hätten. Teilweise habe Beulker Fördermittel vom Arbeitsamt weiter kassiert. Auch der Kleinkrieg mit den Bewohnerinnen der Rigaer 94 blieben Hobrecht nicht verborgen. Beulker habe wiederholt erklärt, er "werde das Haus schon leer bekommen". Dabei soll er sich nicht nur juristischer Mittel bedient haben. Im Beisein der Sekretärin habe er einem Elektriker den "unkonventionellen Vorschlag" gemacht, die Stromversorgung des Hinterhauses an den Baustellen-Starkstrom anzuschließen. Alle diese Angaben bekräftigte Hobrecht gegenüber der Justiz in einer eidesstattlichen Erklärung.

Die Bewohnerlnnen der Rigaer 94 sind von den Neuigkeiten nicht überrascht. Es habe in den letzten Wochen auch in den übrigen Beulker-Häusern Mieterversammlungen gegeben. Im Falle eines Konkursverfahrens rechne man damit, dass die Häuser unter Zwangsverwaltung kommen.“



Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Abgesehen davon, dass kein berechtigtes öffentliches Berichterstattungsinteresse an seinen finanziellen Angelegenheiten bestehe, macht er unter Berufung auf seine eidesstattlichen Versicherungen vom 3. Februar 2004 (BI. 10 d.A.) und vorn 12. Februar 2004 (Bl. 20 f. d.A.) geltend, dass sämtliche aus dem Verfügungstenor ersichtlichen Äußerungen unzutreffend und ehrverletzend seien;


Er hat die einstweilige Verfügung vom 17. Februar 2004 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

1.
"Suitbert Beulker, Eigentümer der Rigaer Str. 94, steht anscheinend vor dem Konkurs";

2.
" 3 Jahre lang war Hobrecht nicht nur Beulkers Sekretärin, sondern verwaltete inoffiziell auch seine Häuser. Zum Bruch kam es im September, nachdem sie monatelang keinen Lohn gesehen hatte."

3.
"Chronische Geldnöte müssen bei Beulker an der Tagesordnung gewesen sein. Kurz vor ihrem Ausscheiden im September 2003 soll er ....... € Schulden angehäuft haben, So seien schon mal Werkzeuge von den betroffenen Firmen als Pfand einbehalten worden.. Häufiger seien auf Initiative von Gläubigern Beulkers Konten gesperrt worden.";

4.
"17 Beschäftigte seien entlassen worden, nachdem sie mehrere Monate keinen Lohn gesehen hätten. Teilweise habe Beulker Fördermittel vom Arbeitsamt weiter kassiert."

5.
"Im Beisein der Sekretärin habe er einem Elektriker den `unkonventionellen Vorschlag´ gemacht, die Stromversorgung des Hinterhauses an den Baustellen-Starkstrom anzuschließen."


Gegen die ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

... An den Vermögensverhältnissen des Antragstellers, der mit seinen Immobilienaktivitäten als Eigentümer verschiedener Häuser in die Öffentlichkeit getreten sei, bestehe ein öffentliches Interesse. Sie beruft sich auf die Wahrheit der beanstandeten Aussagen .... Bei der in der Unterüberschrift getätigten Aussage, der Antragsteller stehe anscheinend vor dem Konkurs, handele es sich angesichts der von der „auspackenden" Ex-Sekretärin M. offenbarten Vermögenssituation des Antragstellers um eine zulässige Bewertung dessen chronischer Geldnöte. In dem an seinen ehemaligen Mitarbeiter Gehrke gerichteten Schreiben vom 10.2.2004 ... räume der Antragsteller seine äußerst angespannte finanzielle Situation ein. Mit als Anlage E 10 zur Akte gereichtem Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 - 82 Ca 30315/03- sei erwiesen, dass der Antragsteller Frau M. noch zwei Monatsgehälter schulde. Mit schriftlicher Einverständniserklärung vom 15. März 2001 .. habe sich der Antragsteller bereit erklärt, im Gegenzug für die von Frau M. ausgeführten Arbeiten in der Hausverwaltung deren monatliche Mietzahlungen zu übernehmen. Der Schuldenbestand des Antragstellers zum 30. September 2003 ergebe sich aus der von Frau M. geführten Liste zu den „offenen Posten". Wegen Mietschulden gegenüber dem Hauptmieter K. sei das Büro des Untermieters, nämlich des Antragstellers, am 17.7.2003 geräumt worden. Bei dieser Gelegenheit habe der Hauptmieter auch Werkzeuge einbehalten. Nach und nach seien bis zu 17 Beschäftigte der Baufirma des Antragstellers entlassen worden. Gekündigt worden sei immer erst, wenn mindestens zwei Monate kein Lohn oder Gehalt mehr gezahlt worden sei.

..

Der Antragsteller verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und bestreitet die Richtigkeit der von Frau M. geführten Postenliste. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts durch Herrn K. sei mangels bestehender Mietschulden rechtswidrig erfolgt; zwischenzeitlich gebe es einen Vergleich, wonach er seine einbehaltenen Sachen zurückerhalten solle. ...



Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bestätigen; im Übrigen ist sie, weil sie insoweit zu Unrecht ergangen ist, aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, §§ 925, 936 ZPO. ...

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der aus dem Verfügungstenor ersichtlichen Äußerung gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823, analog 1004 Abs.1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller Ende September 2003 ...... € Schulden angehäuft haben soll. Die zur Akte gereichte Liste der ehemaligen Sekretärin M. soll nach deren im Termin erfolgter eidesstattlicher Versicherung lediglich die zum damaligen Zeitpunkt offenen Posten dokumentieren, nicht dagegen den tatsächlichen Schuldsaldo. Abgesehen davon, dass sich im Hinblick auf die nach Angabe von Frau M. erst ca. vier Wochen vor dem Termin, sprich im März 2004, aus dem Gedächtnis gefertigte Postenliste Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen, hätte es der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bestreiten des Antragstellers oblegen, konkret zum damaligen Schuldenstand vorzutragen und diesen glaubhaft zu machen, was nicht geschehen ist.

Im Übrigen war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Dem Antragsteller steht der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus §§823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Der Antragsteller kann es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehren, sich kritisch mit der Vermögenssituation und den Immobilienaktivitäten des Antragstellers auseinander zu setzen. Ein Gewerbetreibender muss sich in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen (BGH NJW 1962, 32,33-Waffenhändler; NJW 1966, 2010, 2011 - Teppichkehrmaschine 1). Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist (BGH GRUR 1967, 113 - Leberwurst). Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, dürfen bei der Auslegung der die Äußerungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 1982, 2655). Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH NJW 1976, 620, 621 - Warentest). Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich jedenfalls dann, wenn sich der Äußernde mit fragwürdigen Sanierungsmaßnahmen und Räumungsversuchen in Mietshäusern befasst. Ein großer Teil der Bevölkerung ist auf Mietraum angewiesen und hat ein Interesse daran, über die aufsehenerregende Vorgehensweise eines Hauseigentümers bei der Räumung von Wohnraum und in diesem Zusammenhang auch über dessen finanzielle Situation informiert zu werden

Abgesehen von der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerung sind die angegriffenen Aussagen nicht zu beanstanden.

Bei der unter Ziffer 1 beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, mit der die Antragsgegnerin das von chronischen Geldnöten gezeichnete Geschäftsgebaren des Antragstellers kritisiert. Der Antragsteller muss sich diese wertende Kritik und polemische Einschätzung seiner Vermögenssituation gefallen lassen, nachdem er den antragsgegnerinnenseits vorgebrachten Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten ist. Die Äußerung, der Antragsteller stehe anscheinend vor dem Konkurs, steht hier im Zusammenhang mit der Bewertung des Antragsstellers als eines Mannes von zwiespältigem Ruf im Wirtschaftsleben, insbesondere im Hinblick auf sein Gebaren als Eigentümer des Mietshauses Rigaer Straße 94. Angesichts des Schreibens des Antragstellers an seinen Mitarbeiter G., in dem er selbst auf seine äußerst angespannte finanzielle Situation hinweist, und des jedenfalls unwidersprochen zögerlichen Zahlungsverhaltens gegenüber seinen Gläubigern lässt sich der beanstandeten Aussage danach auch ein zutreffender Tatsachenkern nicht absprechen. Der Begriff „Konkurs" ist vorliegend in einem Zusammenhang verwendet worden, in welchem wertende Betrachtungen der Gesamtaussage derart ihr Gepräge gibt, dass insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist.

Die Antragsgegnerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die weiter beanstandeten Aussagen zutreffen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 2004 hat die im Beitrag zitierte Ex-Sekretärin M. umfassend und detailliert zu dem ihr vom Antragsteller zugewiesenen Aufgabenbereich und den im Einzelnen für die Verwaltung seiner Häuser ausgeübten Arbeiten vorgetragen. Auch die Herren G. und L. haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen die Tätigkeit der Sekretärin in der Hausverwaltung bestätigt. Dem ist der Antragsteller mit seinem pauschalen Bestreiten einer solchen Tätigkeit nicht hinreichend entgegengetreten. Auch im Hinblick auf die vorgelegte, von ihm unterzeichnete Einverständniserklärung, mit der er die Übernahme der Mietkosten seiner Sekretärin für die von ihr ausgeübten Arbeiten in der Hausverwaltung bestätigt haben soll, hätte es ergänzenden Sachvortrags seinerseits bedurft.
Das Ausstehen zweier Monatsgehälter von Frau M. ist mit Einreichen des Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 glaubhaft gemacht worden. Dem ist der Antragsteller mit keinem Wort entgegen getreten.
Diverse bei ihm vorgenommene Kontensperrungen stellt der Antragsteller selbst nicht in Abrede. Während der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Februar 2004 noch pauschal bekundet hat, seine Werkzeuge seien nicht von Dritten als Pfand einbehalten worden, hat er im Verhandlungstermin auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass sein Vermieter im Anschluss an die Räumung seines Büros am 17. Juli 2003 wegen behaupteter Mietschulden u.a. auch Werkzeuge von ihm einbehalten hat. Gegen die im Kern wahre Tatsachenbehauptung kann er sich demnach nicht unter Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit des von Herrn K. ausgeübten Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrechts zur Wehr setzen.

Nach dem derzeitigen Stand der Glaubhaftmachung ist auch von der Wahrheit der unter Ziffer 4 beanstandeten Aussage auszugehen. Unstrittig hat der Antragsteller im Laufe der Jahre 17 Mitarbeitern gekündigt. Eine gleichzeitige Entlassung der Beschäftigten vermutet der Leser nach dem Kontext der Aussage nicht, da gleich zu Beginn des Absatzes klargestellt wird, dass sich der Antragsteller „immer wieder“ - nicht dagegen auf einen Schlag – „auf Kosten anderer finanziell Luft verschafft" haben soll. Die Antragsgegnerin hat mit der im Termin erfolgten ergänzenden eidesstattlichen Versicherung ihrer Informantin M. glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Mitarbeitern seiner Firma immer erst gekündigt habe, wenn er mindestens zwei Monate keinen Lohn bzw. kein Gehalt mehr gezahlt habe. Dem ist der Antragsteller an Gerichtsstelle nicht mit einer abweichenden eidesstattlichen Versicherung entgegen getreten.

Der Antragsteller räumt weiter ein, einen befreundeten Elektriker auf die Möglichkeit angesprochen zu haben, die Treppenhausbeleuchtung mit höherer Spannung zu versorgen. Es mag sein, dass er von diesem Ansinnen nach entsprechendem Hinweis auf die Gefahrträchtigkeit dieser Vorgehensweise wieder Abstand genommen hat; die tatsächliche Durchführung der angedachten Maßnahme wird aber auch in der Berichterstattung nicht behauptet. Abgesehen davon hat der Antragsteller sich im Verhandlungstermin nicht - geschweige denn substantiiert -zu der eidesstattlichen Versicherung des Herrn K. geäußert, wonach der Antragsteller diesem gegenüber geäußert haben soll, ihm sei es egal, wenn die Mieter gesundheitliche Schäden erleiden würden und es ihm auch egal sei, wenn es zu Schäden mit tödlichem Ausgang käme.


Bearbeitet von eis (2007-12-28)