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Rechtsanwalt Gravenreuth wegen Betruges zum Nachteil der taz zu unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt

Wenn mittels Täuschung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wird, ist mit Blick auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung ein vollendeter Betrug gegeben, sofern die übrigen Voraussetzungen des Tatbestands vorliegen.

KAMMERGERICHT
(4) l Ss 4/09 (8/09) (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07)
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt
Günter Werner Freiherr von Gravenreuth geborener Dörr,
...
wegen Betruges
hat der 4; Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am, 2. Februar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2008 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass er des vollendeten Betruges schuldig ist.
....
Aus der .... .Entscheidung des Bundesgerichtshofs Beschluss vom 25. April 2001 - l StR 82/01 -) folgt, dass in der vorliegenden Konstellation, in der mittels Täuschung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wird, mit Blick auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung ein vollendeter Betrug gegeben ist, sofern - wie hier - die übrigen Voraussetzungen des Tatbestands vorliegen. Dieser Umstand führt vorliegend zu der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. Diese ist gestattet, weil angesichts der Deckungsgleichheit des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, und des konkreten Verteidigungsvorbringens auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der vollendeten Tatbegehung anders hätte verteidigen können als geschehen.
Ohne Erfolg beruft sich der Revisionsführer auf Fälle des sog. Beweismittel- oder Selbsthilfebetrugs, in denen der Täter aus Beweisnot Täuschungen verübt, um einen berechtigten Anspruch durchzusetzen oder eine unberechtigte Forderung abzuwehren. Ebenfalls nicht vergleichbar mit der hier gegebenen Fallgestaltung sind Fälle der erschlichenen Aufrechnungslage, in denen - im Regelfall - die Betrugsstrafbarkeit ausscheidet, weil der Täuschende auch hier nur erlangt, was ihm nach materiellem Recht gebührt, der Schuldner aber anderseits von seiner Schuld befreit wird (vgl. BGH NJW 1953, 1479).
Auch bei der Beurteilung der vorliegend in Rede stehenden Frage, ob ein rechtswidriger Vermögensvorteil angestrebt wird, wenn der Täter durch Täuschung eine Leistung erschleicht oder zu erschleichen sucht welche das Opfer ihm aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, ist entscheidend, ob der Schuldner durch die erschlichene Leistung von dieser anderen Verbindlichkeit befreit wird oder nicht (vgl. BGH wistra 1982, 68, 69; NJW 1953, 1479; RGSt 11, 184, 185; Tiedemann in LK-StGB 11. Aufl., § 263 Rdn. 267 m.w.N.; Lackner in LK-StGB 10. Aufl., § 263 Rdn. 278 f, Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl., § 263. Rdn. 375; nichts anderes besagt die von der Verteidigung zitierte Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 12. April 2001 - [5] l Ss 235/99 [84/99] -). Dies wiederum beurteilt sich danach, ob nur mehrere Tatsachen vorliegen, die zu demselben Anspruch führen, sodass die durch Täuschung erlangte Leistung die Geltendmachung des wirklich bestehenden Anspruchs faktisch oder rechtlich mit der Folge ausschließt, dass § 263 StGB nicht erfüllt wäre, oder ob es sich - wie hier - um eine Mehrheit nebeneinander bestehender Ansprüche handelt, sodass Betrug in Betracht kommt (vgl. statt aller Tiedemann aaO. m.w.N.).
Gestaltet der Täuschende in dem letztgenannten Fall die Vermögensverschiebung so, dass er trotz Erschleichens des seiner Forderung entsprechenden. Geldbetrages seinen anderweitigen Anspruch behält, so erstrebt er oder verschafft sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (vgl. BGH wistra 1982, 68, 69). So liegt es hier. Die Verwertung der gepfändeten Nutzungsrechte der TAZ GmbH an der Domain „taz.de" im Rahmen der Zwangsvollstreckung hatte mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine abweichende Tilgungsbestimmung - eine solche ist dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren jedenfalls nicht möglich (vgl. BGH DJJW 2008, 2842; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl., § 366 Rdn 3 m.w.N.) - nur die titulierte Forderung und keinen anderen Anspruch zum (Teil-) Erlöschen gebracht. Auf Bestand und Durchsetzbarkeit weiterer Forderungen des Angeklagten - nach Ansicht der Revision wäre insoweit jede beliebige vom Täter bezeichnete, dem Geschädigten unter Umständen nicht einmal mehr bewusste Forderung auch aus früherer Vergangenheit von Bedeutung, über die sodann im Strafverfahren Beweis zu erheben wäre - hätte sich dies also gerade nicht ausgewirkt.
Auch der innere Tatbestand ist durch die Feststellungen des Landgerichts hinreichend belegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe schließt der Senat aus, dass der Angeklagte seine Bemühungen, die titulierte, bereits erfüllte Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (erneut) durchzusetzen, ungeachtet des entgegenstehenden äußeren Ablaufs mit seinen weiteren Forderungen in Verbindung gebracht hat; darauf kommt es aber an (vgl. BGH wistra 1982, 69). Eine solche Annahme erforderte objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es dem Angeklagten gar nicht um die Durchsetzung der titulierten Forderung ging, sondern vielmehr das Verfolgen eines anderen Anspruchs für ihn handlungsbestimmend war. Die Beitreibung einer titulierten Forderung in der Zwangsvollstreckung ist für die entsprechende Handlungsmotivation indiziell. Für eine Beseitigung dieser Indizwirkung und die Annahme, dass es dem Vollstreckungsgläubiger ungeachtet der Durchsetzung des Titels um eine ganz andere Forderung zu tun war, reicht nicht etwa eine nachgeschobene Behauptung des Täters; vielmehr bedürfte es objektiv feststellbarer Anzeichen, die die Angaben des Angeklagten, wenn schon angesichts des äußeren Geschehensablaufs nicht überzeugend, so doch wenigstens plausibel erscheinen lassen.
An solchen fehlt es hier nicht nur; das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Nach den aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Berufungskammer hat der Angeklagte in Kenntnis der Zahlung, der TAZ GmbH auf den Kostenfestsetzungsbeschluss schon mit Schreiben vorn 4. Juli 2006 gegenüber der Geschädigten ausdrücklich, die (erneute! Begleichung gefordert), wobei er bewusst wahrheitswidrig vorgab, die am 30. Juni 2006 verbuchte Zahlung als solche auf seine Kostenrechnung vom 21.Juni 2006 zu verstehen. Das dezidierte Agieren des Angeklagten, der - wider besseres Wissen - wiederholt ausdrücklich den Fortbestand der titulierten Forderung geltend gemacht hat, lässt die nötigen Anhaltspunkte nicht nur vermissen, sondern bestärkt die Indizwirkung.
Ein Abweichen von der Regel, dass bei der Prüfung des - hier ausreichenden bedingten - Vorsatzes von der Täuschungshandlung auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit geschlossen werden darf (vgl. BGH.R StGB § 263 Abs. l Vorsatz 4), ist vorliegend nicht veranlasst. Sofern sich der langjährig .als Rechtsanwalt tätige Angeklagte - bei- voller Kenntnis der zutreffenden Tatsachengrundlagen, die einen Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils ausschließt, - gleichwohl zu der täuschenden Beitreibung seiner, sonstigen Ansprüche mithilfe des Kostenfestsetzungsbeschlusses berechtigt gesehen haben sollte, läge lediglich ein - für ihn vermeidbarer - Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vor.
Das ausführliche Vorbringen der Revision zum Bestand und Umfang der anderen Forderungen kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen; dieser Gesichtspunkt ist für die Entscheidung vorliegend ohne Bedeutung.
Die auf die Sachrüge weiterhin gebotene Nachprüfung des -Urteils .hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist gegen die Bemessung der Strafe, die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Bearbeitet von eis (2009-02-07)
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