Rechtsanwälte Eisenberg, Dr. König & Dr. Schork


Thorsten Heise gegen taz Verlag



taz durfte Thorsten Heise als „Aktivist des Blood & Honour-Netzwerkes“ bezeichnen



Geschäftszeichen: OLG Braunschweig 2 U 171/00 (Landgericht Göttingen 2 0 353/00)
Thorsten Heise gegen taz Verlag vom 29. März 2001

.... ist das auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (§ 823 Abs. 1, 1004 BGB) gestützte Begehren des Klägers, der Beklagten zu untersagen, ... zu behaupten, der Kläger sei „Aktivist des Blood & Honour-Netzwerkes“, nicht gerechtfertigt.

1.
Der Verfügungsanspruch des Klägers scheitert an der Vorschrift des § 193 StGB. Denn die Beklagte durfte die Äußerung ... zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen für erforderlich halten. Davon ist bei Presseorganen auszugehen, wenn diese im Rahmen der Recherchierungsobliegenheit die sog. pressemäßige Sorgfalt erfüllen. Die Anforderungen daran dürfen nicht überspannt werden, um die Funktion der Meinungsfreiheit nicht zu gefährden. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern vorzunehmen, also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten (BGH NJW 1996, 1131, 1133). Diese fällt zu Gunsten der Beklagten aus, weil die Beklagte genügend Indizientatsachen zusammengetragen hat, die ordnungsgemäß recherchiert sind und die die vom Kläger angegriffene Äußerung der Beklagten decken.


2.
Wenn die Beklagte den Kläger als Aktivisten des „Blood & Honour-Netzwerkes“ bezeichnet, äußert sie sowohl Tatsachen als auch eine Meinung. Für Letzteres gilt der Grundsatz der freien Rede, sofern nicht eine Formalbeleidigung vorliegt, was hier auszuschließen ist. Hinsichtlich des Tatsachenkernes der Äußerung ist die Beklagte durch Beachtung der pressemäßigen Sorgfalt entlastet.

a) ....

b)
Die Beklagte hält dem Kläger vor, er sei Aktivist des „Blood & Honour-Netzwerkes“. Hinsichtlich dieses „Blood & Honour-Netzwerkes“ gehen die Parteien aufgrund der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren einvernehmlich von derselben Tatsachengrundlage aus (Bi. 68 f., 90 f.). In der Verbotsverfügung heißt es: „Nach eigenem Verständnis („Blood & Honour“ Mitteilungspapier für Bewerber) versteht sich „Blood & Honour“ als überparteiliche Skinheadorganisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die nationalsozialistische Weltanschauung auf dem musikalischen Sektor zu verbreiten. Das Vereinssymbol von „Blood & Honour“ ist die in altdeutscher Schrift gestaltete Losung „Blut und Ehre" der Hitlerjugend in englischer Sprache. ... Zum Teil wird auch die Triskele...- ähnlich dem Hakenkreuz -verwandt. ... Der Zweck von "Blood & Honour“ liegt in der Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele ... Er ist auf die Verbreitung nationalsozialistischer Ideologie mittels Skinheadmusikkonzerten und Fan-Magazinen (sog. Fanzines) gerichtet. ... Seit ihrer Gründung hat „Blood & Honour“ in ganz Deutschland Konzerte veranstaltet..., bei denen Musikgruppen ... Skinheadmusik aufführten. Die Liedtexte enthielten unter anderem neonationalsozialistische bzw. rassistische und gewaltverherrlichende Passagen. ... Die „Blood & Honour“-Bewegung will diese verfassungsgemäße Ordnung mit ihrer Tätigkeit fortlaufend untergraben. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Sie bekennt sich zu Hitler und anderen führenden Nationalsozialisten ... Verwendung von Symbolen und Begriffen des Nationalsozialismus. ... Auch die zuletzt erschienene deutsche Ausgabe „Blood & Honour“ Nr. 9 wies auf der Titelseite zwei Hakenkreuze auf ... In organisationseigenen Publikationen werden Berichte über Skinkonzerte mit Fotos von Teilnehmern veröffentlicht, die den Hitlergruß entbieten. Dieser wird in der Bildunterschrift als „obligatorische Gymnastik“ bezeichnet ... wird auf einen Liedermacher in Deutschland mit dem Namen „arisches Blut“ hingewiesen: „Seine erste CD wird demnächst bei NS Records unter dem Titel „Führers Befehl“ erscheinen ... Die Glorifizierung der Waffen-SS durch „Blood & Honour“ zeigte sich auch anlässlich der beabsichtigten Teilnahme am Gedenktag der Waffen-SS in Budapest, die am 12. Februar 1999 durch die Berliner Polizei bereits vor der Abreise vereitelt wurde (Polizeibericht der Berliner Polizei vom 12. Februar 1999).“ Weiter heißt es in der Verbotsverfügung, „Blood & Honour“ habe in Teilen bewusst konspirative Strukturen gebildet, um den zuständigen Sicherheitsbehörden die Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu erschweren und ihre eigenen Vorhaben ungeachtet derartiger Schritte fortsetzen zu können. Die Beklagte wertet die „Blood & Honour“-Bewegung als terroristische Kampforganisation.

c)
Der Tatsachenkern des Begriffes „Aktivist“ ist nicht völlig zweifelsfrei zu bestimmen. Denn es handelt sich dabei nicht um einen feststehenden Begriff. Vielmehr fließen Wertungselemente ein. Es ist deshalb die Deutung zugrunde zu legen, die den Kläger am wenigsten beeinträchtigt. Diese liegt darin, dass sich der Kläger durch positives Tun für die Ziele des „Blood & Honour“-Netzwerkes eingesetzt haben muss. Eine Mitgliedschaft des Klägers im „Blood & Honour“-Netzwerk oder gar eine führende Rolle in demselben ist mit dem Begriff des Aktivisten nicht notwendig verbunden. Der Kläger nimmt nicht in Abrede, vergleichbaren oder gar denselben Vorstellungen anzuhängen, die vom „Blood & Honour“-Netzwerk verfolgt werden. Er behauptet jedoch, in demselben nicht organisiert zu sein. Dessen bedarf es aber im Lichte der Pressefreiheit nicht, um den Kläger als Aktivisten des „Blood & Honour“-Netzwerkes bezeichnen zu dürfen.

3.
Die Beklagte hat nach ordnungsgemäßer Recherche genügende Tatsachen dafür
aufgezeigt, die die Annahme als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, der Kläger setze sich aktiv für die Ziele des „Blood & Honour“-Netzwerkes und zwar in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit demselben ein. Denn die Beklagte hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Kläger Initiator der CD Northeim Vol. I war, welche nunmehr unstreitig über das „Blood & Honour“-Netzwerk vertrieben wird. Die Verbreitung neonazionalsozialistischen, rassistischen und gewaltverherrlichenden Musikgutes ist geradezu eines der Kernziele des „Blood & Honour“-Netzwerkes.

Zwar bestreitet der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2000, der dem Senat bei seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2000 in dem Verfahren 2 W 241/00, 2 W 242/00 übrigens nicht bekannt war, weil er ausschließlich an das Landgericht gerichtet war, mit der CD zu tun zu haben. Angesichts der Umstände durfte die Beklagte aber ohne weiteres davon ausgehen, der Kläger sei Initiator der CD und habe den Vertrieb, der ursprünglich auf anderem Wege erfolgt war, später dem „Blood & Honour“-Netzwerk bzw. dessen Unterorganisationen übertragen: Das Cover der CD zeigt Fotographien einer Musikaufführung und des hierbei anwesenden Publikums, welche auf dem von dem Kläger bewohnten Hausgrundstück stattfand. Der auf dem Cover vorhandene Text deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Urheberschaft des Klägers hin. So grüßt neben dem Foto des vom Kläger .... bewohnten Hauses ein gewisser Thorsten alle Kameraden, die ihm jahrelang geholfen und ihn unterstützt haben. Auch der Kläger trägt den Vornamen Thorsten. Ausweislich des weiteren Textes ist die CD einem gewissen Karl Polacek gewidmet, dem sog. Ziehvater des Klägers. Weiter wird im Text die Tochter des Verfassers namens T. gegrüßt. Auch der Kläger hat eine Tochter namens T.. Bezeichnend ist schließlich auch der letzte Absatz des Textes: „Tja, Bullenschweine und vor allem mein Lieblingsoberstaatsanwalt Hans-Hugo H., ...“ Es ist gerichtsbekannt, dass der Oberstaatsanwalt H. bei der für Northeim örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Göttingen für politisch motivierte Straftaten zuständig ist und in dieser Funktion dienstlich bereits vielfach mit dem Kläger zu tun hatte.

Angesichts dieser Umstände durfte die Beklagte bei Anwendung der pressemäßigen Sorgfalt davon ausgehen, der Kläger sei Initiator und Vertreiber der CD Northeim Vol. 1 und habe den Kontakt zum „Blood & Honour“-Netzwerk vermittelt, auf den der nunmehr stattfindende Vertrieb der CD über die „Blood & Honour“-Sektion Skandinavien zurückgeht. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Eidesstattliche Versicherung ist dem gegenüber ohne Bedeutung, weil die Beklagte ihrer pressemäßigen Sorgfalt auch ungeachtet des Umstandes genügt hat, dass sich der Kläger der Eidesstattlichen Versicherung zufolge bei Erscheinen der CD zum Jahresende 1996 in Strafhaft befunden hat. Denn zum einen musste die Beklagte dies nicht eruiren. Zum anderen aber können die für das Erscheinen der CD erforderlichen Schritte auch bereits vor Inhaftierung des Klägers abgeschlossen gewesen sein.


Bearbeitet von eis (2009-09-15)